Danach „gebietet es nach Auffassung meines Hauses die Aufsichtspflicht in Kindertagesstätten, dass zu jedem Zeitpunkt mindestens zwei erwachsene Personen anwesend sind. Nicht nur die geschilderte Ausnahmesituation, sondern auch der routinemäßige Tagesablauf birge Situationen in sich, in denen eine allein anwesende Erzieherin der Ausübung der Aufsicht nicht nachkommen kann. Es sei folglich zwingend erforderlich, dass stets eine zweite erwachsene Person zugegen ist. Dies gelte selbst dann, wenn der Anstellungsschlüssel auch mit nur einer Erzieherin erfüllt ist", so Sozialministerin Haderthauer.
Der Mindestanstellungsschlüssel gibt nur vor, für wie viele Wochenarbeitsstunden der Träger der Einrichtung pädagogisch geschultes Personal beschäftigen muss. Die Einhaltung des Anstellungsschlüssels entbinde indes nicht von der Prüfung, wie die Aufsichtspflicht sichergestellt werden kann. Ist er erfüllt, bedeute dies für den Träger lediglich nach Auffassung von Ministerin Haderthauer, dass er in der Wahl der zweiten aufsichtsfähigen Person frei ist und es sich dabei nicht zwingend um eine pädagogische Kraft handeln muss. So kann die Vorgabe beispielsweise auch durch zur Aufsicht bereite Eltern erfüllt werden.
Die Abgeordneten Sinner und Dr. Bausback begrüßen diese Klarstellung, die vor allem kleineren Landkindergärten eine Erleichterung verschafft. „Pädagogische Fachkräfte sind richtig und notwendig. Das Wohl der Kinder hat absoluten Vorrang. Aber in Ausnahmesituationen können auch befähigte und bereite Eltern die Aufsicht über die Kinder übernehmen".